Arbeitslosengeld nach der Elternzeit

Kurzantwort

Arbeitslosengeld gibt es nach der Elternzeit nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet; die Elternzeit bis zum 3. Geburtstag zählt dann in der Regel als Versicherungszeit. Mit Kind beträgt das Arbeitslosengeld 67 % des pauschalierten Nettoentgelts.

Wann es Arbeitslosengeld gibt

Endet die Elternzeit und dein Arbeitsverhältnis besteht weiter, kehrst du in deinen Job zurück. Arbeitslosengeld kommt nur in Frage, wenn das Arbeitsverhältnis endet, zum Beispiel durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder weil ein befristeter Vertrag ausläuft. Arbeitslos ist dann, wer keine Beschäftigung hat, sich um Arbeit bemüht und für die Vermittlung zur Verfügung steht (§ 138 SGB III).

Außerdem musst du in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein (§ 142 und § 143 SGB III).

Zählt die Elternzeit als Versicherungszeit?

Ja, bis zum 3. Geburtstag des Kindes, wenn du unmittelbar davor versicherungspflichtig warst, zum Beispiel als Beschäftigte oder Beschäftigter, oder Arbeitslosengeld bekommen hast (§ 26 Abs. 2a SGB III). Beiträge zahlst du dafür keine. Erziehen beide Eltern das Kind gemeinsam, gilt das nur für einen Elternteil: den, dem die Erziehungszeit in der Rentenversicherung zugeordnet ist (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Arbeitest du in der Elternzeit in Teilzeit, bist du darüber ohnehin versichert.

Elternzeit nach dem 3. Geburtstag zählt nicht als Versicherungszeit. Sie kann aber dazu führen, dass in den letzten 30 Monaten zu wenig Versicherungszeit zusammenkommt.

Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?

Spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht der Elternzeit. Erfährst du kürzer vorher davon, zum Beispiel durch eine Kündigung, meldest du dich innerhalb von 3 Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das gilt auch, wenn du gegen die Kündigung klagst. Meldest du dich zu spät, ruht das Arbeitslosengeld für eine Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III).

Arbeitslos meldest du dich spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung, online im Portal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der Agentur für Arbeit. Das geht schon bis zu drei Monate vorher (§ 141 SGB III).

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld beträgt 67 % des pauschalierten Nettoentgelts, wenn du ein Kind hast oder dein Ehe- oder Lebenspartner eines hat, sonst 60 % (§ 149 SGB III). Grundlage ist das Bruttoentgelt aus dem letzten Jahr vor dem Ende der Versicherungspflicht (§ 150 SGB III). Zeiten, in denen du Elterngeld bekommen hast oder wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren weniger verdient oder weniger gearbeitet hast, bleiben dabei außer Betracht. So drückt eine Teilzeit in der Elternzeit das Arbeitslosengeld nicht.

Findet die Agentur für Arbeit im letzten Jahr nicht mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt, schaut sie auf die letzten zwei Jahre. Reicht auch das nicht, zum Beispiel nach einer langen Elternzeit ohne Teilzeit, setzt sie ein fiktives Entgelt an (§ 152 SGB III). Es richtet sich nach der Qualifikation, die für die Stellen nötig ist, auf die dich die Agentur in erster Linie vermitteln soll:

Die Stelle erfordertFiktives Entgelt je Tag
Hochschul- oder Fachhochschulabschlussein Dreihundertstel der Bezugsgröße (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)
Fachschulabschluss oder Meisterein Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (Nr. 2)
Abgeschlossene Berufsausbildungein Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (Nr. 3)
Keine Ausbildungein Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens ein Betrag auf Mindestlohnbasis (Nr. 4)
Die Bezugsgröße legt die Bundesregierung jedes Jahr fest.

Eine erste Schätzung liefert der Arbeitslosengeld-Rechner im Familienportal.

Kinderbetreuung und Verfügbarkeit

Arbeitslosengeld bekommt nur, wer eine versicherungspflichtige Arbeit von mindestens fünfzehn Stunden in der Woche annehmen kann (§ 138 Abs. 5 SGB III). Die Betreuung deines Kindes muss also so geregelt sein, dass du arbeiten kannst. Du darfst dich auf Teilzeitstellen beschränken, wenn sie versicherungspflichtig sind, diesen Mindestumfang haben und auf dem Arbeitsmarkt üblich sind (§ 139 Abs. 4 SGB III).

Eigene Kündigung und Sperrzeit

Kündigst du selbst oder unterschreibst einen Aufhebungsvertrag, ohne einen wichtigen Grund zu haben, ruht das Arbeitslosengeld in der Regel 12 Wochen lang (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall; die Tatsachen dafür musst du darlegen und nachweisen. Willst du zum Ende der Elternzeit kündigen, gilt eine Frist von 3 Monaten (§ 19 BEEG).

Wenn das Geld nicht reicht

Gibt es kein Arbeitslosengeld oder reicht es nicht, kommen Grundsicherungsgeld vom Jobcenter und der Kinderzuschlag in Frage. Gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Häufige Fragen

Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn die Elternzeit endet?

Nur wenn auch dein Arbeitsverhältnis endet. Läuft es weiter, kehrst du nach der Elternzeit an deine Arbeit zurück und bist nicht arbeitslos.

Wird die Elternzeit beim Arbeitslosengeld angerechnet?

Ja, bis zum 3. Geburtstag des Kindes zählt sie als Versicherungszeit, wenn du unmittelbar vorher versicherungspflichtig warst. Bei zwei Eltern gilt das nur für einen.

Wann muss ich mich nach der Elternzeit arbeitsuchend melden?

Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfährst du kürzer vorher davon, innerhalb von drei Tagen.

Wie wird das Arbeitslosengeld nach einer langen Elternzeit berechnet?

Monate mit Elterngeld oder mit weniger Arbeit wegen eines Kindes unter drei Jahren bleiben außer Betracht. Gibt es in den letzten zwei Jahren trotzdem zu wenig Tage mit Arbeitsentgelt, setzt die Agentur für Arbeit ein fiktives Entgelt nach deiner Qualifikation an.

Mehr zur Elternzeit

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Fragen zu Anspruch, Höhe und Meldung: die Agentur für Arbeit.
  • Du hältst den Bescheid für falsch: Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Agentur für Arbeit. Hilfe dabei bieten Sozialverbände und, für Mitglieder, Gewerkschaften.
  • Du willst selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen: Frag vorher bei der Agentur für Arbeit nach, ob eine Sperrzeit droht.

Quellen

  1. GesetzSozialgesetzbuch III: Sonstige Versicherungspflichtige · § 26 Abs. 2a SGB III · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  2. GesetzSozialgesetzbuch VI: Kindererziehungszeiten · § 56 Abs. 2 SGB VI · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  3. GesetzSozialgesetzbuch III: Arbeitsuchendmeldung · § 38 Abs. 1 SGB III · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  4. GesetzSozialgesetzbuch III: Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit · §§ 138, 139 SGB III · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  5. GesetzSozialgesetzbuch III: Arbeitslosmeldung · § 141 SGB III · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  6. GesetzSozialgesetzbuch III: Anwartschaftszeit und Rahmenfrist · §§ 142, 143 SGB III · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  7. GesetzSozialgesetzbuch III: Höhe und Bemessung · §§ 149, 150, 152 SGB III · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  8. GesetzSozialgesetzbuch III: Ruhen bei Sperrzeit · § 159 SGB III · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  9. GesetzSozialgerichtsgesetz: Widerspruchsfrist · § 84 Abs. 1 SGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  10. BehördeMuss ich während der Elternzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 28.9.2026 · Elternweiser

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