Kurzantwort
Elternzeit wird nicht beantragt, sondern beim Arbeitgeber angemeldet, in Textform, also auch per E-Mail: spätestens 7 Wochen vor Beginn, wenn sie vor dem 3. Geburtstag liegt, sonst 13 Wochen vorher. Wer Elternzeit bis zum 3. Geburtstag anmeldet, legt dabei verbindlich fest, welche Zeiten er in den nächsten 2 Jahren nimmt.
Bis wann du anmelden musst
Die Frist rechnest du vom gewünschten Beginn der Elternzeit zurück. Entscheidend ist der Tag, an dem deine Anmeldung beim Arbeitgeber ankommt (§ 16 Abs. 1 BEEG). Einen Antrag, über den der Arbeitgeber entscheidet, gibt es nicht: Für die Zeit bis zum 3. Geburtstag muss er nicht zustimmen.
| Wer, ab wann | Spätestens anmelden |
|---|---|
| Mutter, Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz | 7 Wochen vor dem Ende der Schutzfrist nach der Geburt; bei der üblichen Schutzfrist von 8 Wochen also in der ersten Woche nach der Geburt (§ 16 Abs. 1 BEEG) |
| Anderer Elternteil, Elternzeit ab der Geburt | 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin |
| Elternzeit später, aber vor dem 3. Geburtstag | 7 Wochen vor Beginn |
| Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag | 13 Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG) |
Kommt das Kind früher als errechnet, ist das ein dringender Grund: Dann gilt ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist. Kommt es später, beginnt die Elternzeit trotzdem erst mit der Geburt. Wer eine Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig anmelden konnte, darf das innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachholen (§ 16 Abs. 2 BEEG).
In welcher Form du anmeldest
Das Gesetz verlangt Textform (§ 16 Abs. 1 BEEG). Das heißt: eine lesbare Erklärung, in der du als Absender genannt bist, auf einem Medium, das der Arbeitgeber speichern kann (§ 126b BGB). Eine E-Mail oder ein Brief ohne Unterschrift reicht. Heb dir einen Beleg auf, wann die Anmeldung angekommen ist.
Ausnahme für ältere Kinder: Für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren sind, gilt das Gesetz in seiner alten Fassung weiter (§ 28 BEEG). Dann brauchst du die Schriftform, also einen Brief mit deiner eigenhändigen Unterschrift. Ein Fax reicht dafür nicht, und ohne wirksame Anmeldung greift auch der Kündigungsschutz nicht (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 145/15). Das betrifft zum Beispiel Elternzeit, die du für ein älteres Kind zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nimmst.
Was in die Anmeldung gehört
- Kind: Name und Geburtstag, vor der Geburt der errechnete Geburtstermin.
- Zeitraum: Beginn und Ende jedes Abschnitts mit Datum. Soll die Elternzeit mit der Geburt beginnen, schreib „ab Geburt“ und nenne den errechneten Termin.
- Festlegung: Liegt die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag, erklärst du gleichzeitig, für welche Zeiten du in den nächsten 2 Jahren Elternzeit nimmst (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Die Schutzfrist nach der Geburt und ein direkt anschließender Urlaub zählen bei der Mutter in diesen Zeitraum hinein.
- Teilzeit: Willst du in der Elternzeit weiterarbeiten, stell dafür einen eigenen Antrag mit Beginn und Umfang, möglichst auch mit der gewünschten Verteilung der Stunden. Er darf mit der Anmeldung verbunden werden (§ 15 Abs. 5 und 7 BEEG).
- Bestätigung: Der Arbeitgeber muss dir die Elternzeit bescheinigen. Wechselst du den Arbeitgeber, kann der neue eine Bescheinigung über schon genommene Elternzeit verlangen (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Musterschreiben
Betreff: Anmeldung meiner Elternzeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich für mein Kind (Name), geboren am (Datum), vor der Geburt: errechneter Geburtstermin (Datum), Elternzeit nach § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes an:
vom (Datum oder „ab Geburt“) bis zum (Datum).
Weitere Elternzeit in den ersten zwei Jahren nehme ich nicht. (Oder: Weitere Elternzeit nehme ich vom (Datum) bis zum (Datum).)
Bitte bestätigen Sie mir die Elternzeit.
Mit freundlichen Grüßen
(Name)
Nimmst du mehrere Abschnitte, nenn jeden mit Beginn und Ende. Das Familienportal hat ein amtliches Musterformular zum Ausfüllen.
Nach der Anmeldung
Ab der Anmeldung gilt der besondere Kündigungsschutz, frühestens aber 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum 3. Geburtstag und 14 Wochen vor Beginn einer späteren Elternzeit (§ 18 BEEG). Wie du die Elternzeit verlängerst oder früher beendest, steht auf der Seite Elternzeit.
Das Elterngeld ist ein eigenes Verfahren: Du beantragst es bei der Elterngeldstelle, nicht beim Arbeitgeber (Elterngeld beantragen).
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen?
Für Elternzeit bis zum 3. Geburtstag nicht, es reicht die rechtzeitige Anmeldung. Einen dritten Abschnitt zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag kann er innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Kann ich Elternzeit per E-Mail anmelden?
Ja, für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren sind, reicht die Textform, also auch eine E-Mail. Für früher geborene Kinder brauchst du einen Brief mit eigenhändiger Unterschrift.
Wann muss der Vater Elternzeit ab der Geburt anmelden?
Der Vater oder der andere Elternteil meldet sie spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin an und schreibt als Beginn „ab Geburt“.
Wann muss die Mutter Elternzeit nach dem Mutterschutz anmelden?
Spätestens sieben Wochen vor dem Ende der Schutzfrist nach der Geburt. Bei der üblichen Schutzfrist von acht Wochen ist das in der ersten Woche nach der Geburt.
Was passiert, wenn das Kind früher oder später kommt?
Kommt es früher, gilt eine angemessene kürzere Frist, weil ein dringender Grund vorliegt. Kommt es später, beginnt die Elternzeit erst mit der Geburt, nicht am errechneten Termin.
Mehr zur Elternzeit
- ElternzeitDauer, Aufteilung, Teilzeit und Kündigungsschutz
- Zählt Mutterschutz zur Elternzeit?Wie die Schutzfrist nach der Geburt zählt
- Elterngeld beantragenDer Antrag bei der Elterngeldstelle
Wann du dich beraten lassen solltest
- Fragen zur Anmeldung, zu Fristen und zur Bestätigung: die Personalabteilung und, wenn es einen gibt, der Betriebsrat oder Personalrat.
- Der Arbeitgeber erkennt die Anmeldung nicht an oder kündigt dir: Gegen eine Kündigung kannst du nur innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht klagen. Rechtsberatung bieten Gewerkschaften ihren Mitgliedern.
- Fragen zum Elterngeld: die Elterngeldstelle deines Landes.
Quellen
- GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Inanspruchnahme der Elternzeit · § 16 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Übergangsvorschrift · § 28 Abs. 1b BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Textform · § 126b BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Kündigungsschutz · § 18 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- BehördeUrteil vom 10. Mai 2016, 9 AZR 145/15 · 9 AZR 145/15 · Bundesarbeitsgericht · Stand 10.5.2016
- BehördeWann und wie muss ich Elternzeit beantragen? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
- BehördeMusterformular: Mitteilung zur Elternzeit · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
- BehördeKann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026