Kurzantwort
Schulpflichtig wird ein Kind zum Beginn des Schuljahres, wenn es bis zum Stichtag seines Landes sechs Jahre alt ist. Die Schulpflicht in Vollzeit dauert je nach Land 9 oder 10 Jahre, danach gilt meist die Berufsschulpflicht, in einer Ausbildung bis zu deren Ende; Unterricht zu Hause statt Schule ist in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt.
Schulpflicht in allen Bundesländern
Die Schulpflicht regelt jedes Land in seinem Schulgesetz. Überall beginnt sie mit sechs Jahren und besteht aus zwei Teilen: der Vollzeitschulpflicht an einer allgemeinbildenden Schule und danach der Berufsschulpflicht. Die Vollzeitschulpflicht erfüllt dein Kind an einer öffentlichen Schule oder an einer genehmigten Privatschule; mehr dazu unter Freie Schulen und Privatschulen. Wo dein Kind wohnt, entscheidet, welches Schulgesetz gilt.
| Land | Schulpflichtig, wer bis zu diesem Tag sechs wird | Vollzeitschulpflicht | Danach | Gesetz |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 30. Juni | 9 Jahre | Berufsschule 3 Jahre, längstens bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Jugendliche 18 wird; in einer Ausbildung bis zu deren Ende | §§ 73 bis 78 SchG |
| Bayern | 30. September; wer ab 1. Juli sechs wird, kann ein Jahr später starten | 9 Jahre | Schulpflicht insgesamt 12 Jahre; in einer Ausbildung bis zum Abschluss, längstens bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Jugendliche 21 wird | Art. 35 bis 39 BayEUG |
| Berlin | 30. September | 10 Jahre | in einer Ausbildung bis zu deren Ende, sonst bis 18 | §§ 42, 43 SchulG |
| Brandenburg | 30. September | 10 Jahre | bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Jugendliche 18 wird; eine vor dem 21. Geburtstag begonnene Ausbildung bis zu deren Ende | §§ 37 bis 39 BbgSchulG |
| Bremen | 30. Juni; wer bis Ende September sechs wird, kann angemeldet werden | 10 Jahre oder bis zur Erweiterten Berufsbildungsreife | Schulpflicht insgesamt 12 Jahre, spätestens bis 18; in einer Ausbildung für deren Dauer | §§ 53 bis 55 BremSchulG |
| Hamburg | 30. Juni | 11 Jahre insgesamt, Grundschule eingerechnet, spätestens bis 18 | in einer Ausbildung für deren Dauer | §§ 37, 38 HmbSG |
| Hessen | 30. Juni | 9 Jahre, ein Jahr mehr ohne Anschluss | Berufsschulpflicht nur in einer Ausbildung, für deren Dauer | §§ 58 bis 62 HSchG |
| Mecklenburg-Vorpommern | 30. Juni | 9 Jahre | Berufsschule 3 Jahre, längstens bis zum Halbjahr, in dem der Jugendliche 18 wird; in einer Ausbildung bis zu deren Ende | §§ 41 bis 43 SchulG M-V |
| Niedersachsen | 30. September; wer ab 1. Juli sechs wird, kann ein Jahr später starten | mindestens 9 Jahre | Schulpflicht insgesamt 12 Jahre; in einer Ausbildung für deren Dauer | §§ 64 bis 66 NSchG |
| Nordrhein-Westfalen | 30. September | 10 Jahre, am achtjährigen Gymnasium 9 | bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Jugendliche 18 wird; eine vor dem 21. Geburtstag begonnene Ausbildung bis zu deren Ende | §§ 35 bis 38 SchulG |
| Rheinland-Pfalz | 31. August | 9 Jahre, danach frühestens Oberstufe oder Berufsschule | Schulbesuch insgesamt in der Regel 12 Jahre; eine laufende Ausbildung bis zum Abschluss | §§ 7, 57 bis 61 SchulG |
| Saarland | 30. Juni | 9 Jahre | Berufsschule 3 Jahre; in einer Ausbildung bis zu deren Ende | §§ 2 bis 9 SchulPflG |
| Sachsen | 30. Juni; wer bis Ende September sechs wird, wenn die Eltern es anmelden | 9 Jahre | Berufsschule in der Regel 3 Jahre; in einer Ausbildung bis zu deren Ende | §§ 27, 28 SächsSchulG |
| Sachsen-Anhalt | 30. Juni | 9 Jahre | endet 12 Jahre nach Beginn der Schulpflicht; in einer Ausbildung für deren Dauer | §§ 37 bis 40 SchulG LSA |
| Schleswig-Holstein | 30. Juni | 9 Jahre | in einer Ausbildung bis zum Abschluss, sonst bis zum Halbjahr, in dem der Jugendliche volljährig wird | §§ 20 bis 23 SchulG |
| Thüringen | 1. August | 10 Jahre, längstens bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Jugendliche 18 wird | Berufsschulpflicht nur in einer Ausbildung, längstens bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Jugendliche 21 wird | §§ 18 bis 21 ThürSchulG |
Früher oder später einschulen
Kinder, die erst nach dem Stichtag sechs werden, können auf Antrag der Eltern früher eingeschult werden, wenn sie voraussichtlich gut mitkommen. Umgekehrt kann ein schulpflichtiges Kind ein Jahr zurückgestellt werden; die meisten Länder erlauben das nur einmal und nur aus gewichtigen, oft gesundheitlichen Gründen. Grundlage ist meist die Schuleingangsuntersuchung, entschieden wird von der Schulleitung oder dem Schulamt.
Bayern und Niedersachsen haben einen Einschulungskorridor: Wird ein Kind zwischen dem 1. Juli und Ende September sechs, können die Eltern den Schulstart um ein Jahr verschieben, ohne dass die Schule zustimmen muss (Art. 37 Abs. 1 BayEUG, § 64 Abs. 1 NSchG). In Niedersachsen teilen die Eltern das der Schule bis zum 1. Mai mit. In Baden-Württemberg läuft die Zurückstellung aus: Für Kinder, die ab dem 1. August 2028 schulpflichtig werden, tritt an ihre Stelle die Juniorklasse (§ 74 SchG).
Wie die Anmeldung und das erste Schuljahr ablaufen, steht Schritt für Schritt unter Einschulung.
Berufsschulpflicht
Nach der Vollzeitschulpflicht ist die Schulpflicht nicht vorbei. Wer weiter eine allgemeinbildende Schule besucht, etwa die Oberstufe, oder eine Berufsfachschule, erfüllt damit die Berufsschulpflicht. Wer eine Ausbildung beginnt, muss in fast allen Ländern die Berufsschule bis zum Ende der Ausbildung besuchen. Ohne Ausbildung und ohne weitere Schule endet die Berufsschulpflicht je nach Land nach drei Jahren oder mit dem Schuljahr, in dem der Jugendliche 18 wird; die Tabelle oben nennt die Regel jedes Landes.
Für den Unterricht muss der Ausbildungsbetrieb freistellen. Vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darf er Auszubildende nicht beschäftigen (§ 15 Abs. 1 BBiG).
Homeschooling: Ist Unterricht zu Hause erlaubt?
Die Schulpflicht ist in Deutschland eine Pflicht, eine Schule zu besuchen. Unterricht durch die Eltern zu Hause ersetzt den Schulbesuch nicht, auch wenn er gut organisiert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Pflicht nicht angenommen: Die Schule solle auch soziale Kompetenz und Toleranz vermitteln, und die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von Parallelgesellschaften entgegenzuwirken (2 BvR 1693/04). Der Bundesrat hat sich zuletzt ausdrücklich gegen eine reine Bildungspflicht ausgesprochen, bei der Lernen zu Hause ausreichen würde.
Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen. Ist ein Kind wegen einer Krankheit längere Zeit nicht schulfähig, sehen die Schulgesetze Haus- oder Krankenhausunterricht vor. Rheinland-Pfalz lässt außerdem in begründeten Ausnahmefällen Unterricht außerhalb der Schule mit Genehmigung der Schulbehörde zu (§ 56 Abs. 4 SchulG). Wer Schulpflicht und eigenes Konzept verbinden will, findet den Weg über eine genehmigte Privatschule.
Was bei Verstößen gegen die Schulpflicht droht
Die Eltern müssen dafür sorgen, dass ihr Kind regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Fehlt ein Kind ohne Entschuldigung oder ohne Beurlaubung, ist das eine Ordnungswidrigkeit, für die die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängen kann. Nennt das Schulgesetz keinen eigenen Betrag, gilt der allgemeine Rahmen: höchstens 1.000 €, bei Fahrlässigkeit höchstens die Hälfte (§ 17 OWiG). Auch Jugendliche ab 14 können nach vielen Schulgesetzen selbst ein Bußgeld bekommen; in Niedersachsen gilt das nur noch für volljährige Schülerinnen und Schüler.
| Land | Bußgeld höchstens | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 1.000 € | § 92 SchG, Betrag nach § 17 OWiG |
| Bayern | 1.000 € | Art. 119 BayEUG, Betrag nach § 17 OWiG |
| Berlin | 2.500 € | § 126 Abs. 3 SchulG |
| Brandenburg | 2.500 € | § 42 Abs. 2 BbgSchulG |
| Bremen | 1.000 € für Eltern | § 65 BremSchulG |
| Hamburg | 1.000 € | § 113 HmbSG, Betrag nach § 17 OWiG |
| Hessen | 1.000 € | § 181 HSchG, Betrag nach § 17 OWiG |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2.500 € | § 139 Abs. 2 SchulG M-V |
| Niedersachsen | 1.000 € | § 176 NSchG, Betrag nach § 17 OWiG |
| Nordrhein-Westfalen | 1.000 € | § 126 SchulG, Betrag nach § 17 OWiG |
| Rheinland-Pfalz | 1.500 € | § 99 Abs. 2 SchulG |
| Saarland | 1.000 € | § 17 SchulPflG, Betrag nach § 17 OWiG |
| Sachsen | 1.250 € | § 61 Abs. 2 SächsSchulG |
| Sachsen-Anhalt | 1.000 € | § 84 Abs. 2 SchulG LSA |
| Schleswig-Holstein | 1.000 € | § 144 SchulG, Betrag nach § 17 OWiG |
| Thüringen | 1.500 € | § 59 Abs. 2 ThürSchulG |
Einen amtlichen Bußgeldkatalog gibt es in keinem Land. Die Behörde bemisst das Bußgeld im Einzelfall, etwa danach, wie lange und wie oft ein Kind gefehlt hat. Wer ein Kind dauerhaft oder hartnäckig von der Schule fernhält, macht sich in Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland sogar strafbar; dort drohen bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 114 HmbSG, § 182 HSchG). Außerdem kann die Behörde ein schulpflichtiges Kind zwangsweise zur Schule bringen lassen, etwa durch die Polizei oder das Ordnungsamt.
Was bei Urlaub in der Schulzeit gilt und wann eine Beurlaubung möglich ist, steht unter Schulbefreiung.
Häufige Fragen
Ab wann ist ein Kind schulpflichtig?
Zum Beginn des Schuljahres, wenn es bis zum Stichtag seines Bundeslandes sechs Jahre alt wird. Der Stichtag liegt je nach Land zwischen Ende Juni und Ende September; die Tabelle auf dieser Seite nennt ihn für jedes Land.
Wie lange dauert die Schulpflicht?
In Vollzeit je nach Bundesland 9 oder 10 Jahre; Hamburg zählt 11 Schulbesuchsjahre insgesamt. Danach besteht meist die Berufsschulpflicht, mit Ausbildung bis zu deren Ende.
Bis wann ist man schulpflichtig?
Ohne Ausbildung endet die Schulpflicht in den meisten Ländern spätestens mit dem Schuljahr, in dem der Jugendliche 18 wird. Wer eine Ausbildung macht, besucht die Berufsschule in der Regel bis zu deren Ende, in Bayern und Thüringen längstens bis zum Schuljahr, in dem er 21 wird.
Ist Homeschooling in Deutschland erlaubt?
Grundsätzlich nein. Die Schulpflicht verlangt den Besuch einer Schule, Unterricht durch die Eltern ersetzt ihn nicht. Ausnahmen gibt es bei längerer Krankheit als Hausunterricht und in Rheinland-Pfalz in begründeten Einzelfällen mit Genehmigung der Schulbehörde.
Was passiert, wenn mein Kind nicht zur Schule geht?
Gegen die Eltern kann ein Bußgeld verhängt werden, Jugendliche können je nach Land auch selbst eins bekommen. Die Behörde kann das Kind zwangsweise zur Schule bringen lassen. In fünf Ländern kann es eine Straftat sein, ein Kind dauerhaft von der Schule fernzuhalten.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Frühere Einschulung, Zurückstellung oder Einschulungskorridor: die Schulleitung der zuständigen Grundschule und das staatliche Schulamt.
- Dein Kind will nicht zur Schule oder hat Angst davor: die Klassenleitung, die Schulsozialarbeit und der schulpsychologische Dienst deines Landes.
- Längere Krankheit und Unterricht zu Hause: die Schulleitung, die den Haus- oder Krankenhausunterricht mit dem Schulamt klärt.
- Bußgeldbescheid erhalten: Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde möglich, die ihn erlassen hat (§ 67 OWiG). Rechtsrat gibt eine Anwältin oder ein Anwalt, bei wenig Einkommen mit Beratungshilfe über das Amtsgericht.
Quellen
- Gesetz Beschluss vom 31. Mai 2006, Schulpflicht und Hausunterricht · 2 BvR 1693/04, Rn. 16 bis 18 · Bundesverfassungsgericht · Stand 31.5.2006
- Behörde Entschließung: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren · Drucksache 358/26 (Beschluss) · Bundesrat · Stand 10.7.2026
- Gesetz Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · §§ 12, 17, 67 OWiG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 21.10.2026
- Gesetz Berufsbildungsgesetz: Freistellung für die Berufsschule · § 15 Abs. 1 BBiG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 21.10.2026
- Gesetz Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen · Art. 37 Abs. 1 und 4 BayEUG · Freistaat Bayern · abgerufen 21.10.2026
- Gesetz Niedersächsisches Schulgesetz · §§ 64, 176 NSchG · Land Niedersachsen · Stand 23.6.2026
- Gesetz Schulgesetz für Baden-Württemberg · § 74 SchG · Land Baden-Württemberg · Stand 16.12.2025
- Gesetz Schulgesetz Rheinland-Pfalz · § 56 Abs. 4 SchulG · Land Rheinland-Pfalz · Stand 11.2.2026
- Gesetz Hamburgisches Schulgesetz · §§ 41a, 114 HmbSG · Freie und Hansestadt Hamburg · Stand 27.5.2024
- Gesetz Hessisches Schulgesetz · § 182 HSchG · Land Hessen · Stand 22.6.2026
- Behörde Handbuch des bremischen Schulrechts · §§ 64 bis 66 BremSchulG · Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen · Stand 1.4.2026
- Gesetz Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern · § 140 SchulG M-V · Land Mecklenburg-Vorpommern · Stand 8.7.2026
- Gesetz Schulpflichtgesetz Saarland · § 17 Abs. 4 SchulPflG · Saarland · Stand 25.6.2025