Kurzantwort
Gewechselt wird, wenn der Kopf des Kindes über den Rand der Babyschale ragt oder die Größen- oder Gewichtsgrenze auf dem Etikett erreicht ist, nicht nach dem Alter. Bis zum Alter von 15 Monaten muss das Kind im i-Size-Sitz auch danach rückwärtsgerichtet fahren.
Wann die Babyschale zu klein ist
Die Babyschale ist zu klein, sobald eines davon eintritt:
- Der Kopf des Kindes ragt über den oberen Rand der Schale hinaus.
- Das Kind hat die Körpergröße erreicht, die auf dem Etikett eines i-Size-Sitzes (UN-Regelung 129) als obere Grenze steht.
- Das Kind hat das Höchstgewicht erreicht, das auf dem Etikett eines älteren Sitzes nach UN-Regelung 44 steht (Gruppe 0 oder 0+).
Solange keines davon zutrifft, bleibt das Kind in der Babyschale. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit rät, nicht zu früh zu wechseln: Entscheidend ist vor allem die Lage des Kopfes. Dass ein Baby schon sitzen oder den Kopf halten kann, ist kein Grund für den Wechsel.
Was nach der Babyschale kommt
Auf die Babyschale folgt ein größerer Kindersitz. Für Kinder unter 15 Monaten dürfen i-Size-Sitze nur rückwärts oder seitlich gerichtet eingebaut werden. Ein rückwärtsgerichteter Folgesitz, oft Reboarder genannt, muss nach der Norm mindestens ein Kind von 83 cm Körpergröße aufnehmen; vorwärtsgerichtete i-Size-Sitze sind erst für Kinder ab 76 cm zugelassen.
Auch nach dem Alter von 15 Monaten empfiehlt das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit für Kleinkinder bis etwa drei Jahre rückwärtsgerichtete Sitze. Mitwachsende Sitze lassen sich von rückwärts auf vorwärts umbauen; in der rückwärtsgerichteten Stellung gelten für sie dieselben Mindestmaße.
| Sitz | Richtung | Wann |
|---|---|---|
| Babyschale | rückwärts | von Geburt an, bis der Kopf über den Rand ragt oder die Grenze auf dem Etikett erreicht ist |
| rückwärtsgerichteter Folgesitz (Reboarder) | rückwärts | nach der Babyschale, bei i-Size mindestens bis zum Alter von 15 Monaten, empfohlen bis etwa drei Jahre |
| vorwärtsgerichteter Kindersitz | vorwärts | bei i-Size frühestens ab 15 Monaten und 76 cm Körpergröße |
Babyschale und Airbag
Vor einem betriebsbereiten Beifahrer-Airbag darf keine rückwärtsgerichtete Babyschale und kein Reboarder eingebaut werden (§ 35a Abs. 8 StVZO). Soll das Baby vorn mitfahren, muss der Airbag nach Anleitung des Autoherstellers abgeschaltet sein. Als sicherster Platz gilt die Rückbank.
Norm auf dem Etikett erkennen
Jede Babyschale trägt ein Zulassungsetikett. Bei i-Size-Sitzen steht dort „UN Regulation No. 129“ und der Größenbereich in Zentimetern. Bei älteren Sitzen steht „ECE R 44/03“ oder „44/04“ mit der Gewichtsgruppe, bei der Babyschale Gruppe 0 (bis 10 kg) oder 0+ (bis 13 kg). Sitze mit 44/01 oder 44/02 dürfen nicht mehr benutzt werden. Mehr zu den Normen steht unter Kindersitz.
Häufige Fragen
Wie lange darf ein Baby in der Babyschale bleiben?
Bis der Kopf über den Rand der Schale ragt oder die Größen- oder Gewichtsgrenze auf dem Etikett erreicht ist. Das Alter ist nicht entscheidend.
Bis wann muss ein Kind rückwärts fahren?
In i-Size-Sitzen mindestens bis zum Alter von 15 Monaten. Für Kleinkinder bis etwa drei Jahre werden rückwärtsgerichtete Sitze empfohlen.
Darf die Babyschale auf den Beifahrersitz?
Nur wenn dort kein Airbag eingebaut ist oder er abgeschaltet ist. Sicherer ist die Rückbank.
Mehr zum Kindersitz
- KindersitzPflicht, Normen, Sitzerhöhung und ab wann ohne
- Wir bekommen ein Kind: was wann zu tun istWas vor und nach der Geburt zu tun ist
Wann du dich beraten lassen solltest
- Unsicher, ob die Babyschale richtig eingebaut ist oder in dein Auto passt: die Bedienungsanleitung, die Fahrzeugtypenliste des Herstellers oder die Verkehrsprävention der Polizei vor Ort.
- Fragen zur Zulassung des Sitzes: der Hersteller des Sitzes.
Quellen
- BehördeKinder-Rückhaltesysteme fürs Auto · Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), kindergesundheit-info.de · Stand 10.9.2026
- GesetzUN-Regelung Nr. 129: Verbesserte Kinderrückhaltesysteme · Abs. 6.1.2.7 · Amtsblatt der Europäischen Union · Stand 28.8.2026
- GesetzStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme · § 35a Abs. 8 und 13 StVZO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzRichtlinie 2014/37/EU zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG · Art. 1 Abs. 2 · Amtsblatt der Europäischen Union · Stand 28.2.2014